Das Wichtigste vorweg:

  • Beim Schweißen, Schneiden und verwandten Verfahren, wie beispielsweise dem thermischen Spritzen oder Löten, werden Rauche, Gase und Partikel freigesetzt. Diese Emissionen sind als Gefahrstoffe klassifiziert.
  • Diese Partikel sind einatembar, größtenteils sogar alveolengängig und können, je nach chemischer Zusammensetzung, schwere Atemwegserkrankungen und sogar Krebs hervorrufen.
  • Die Emissionen enthalten darüber hinaus eine sehr hohe Anzahl an Nanopartikeln, die bis in die Zellstruktur des Körpers vordringen können und dort bisher unerforschte toxikologische Auswirkungen haben können.
  • Vorrangig aus Gründen des Arbeitsschutzes, aber auch aufgrund des Umweltschutzes, sind daher Maßnahmen zur Luftreinhaltung erforderlich. Das Absaugen der Emissionen im Entstehungsbereich stellt hierbei den bestmöglichen Schutz dar.

 

Die TRGS 528 - Wichtige Änderungen

Im Frühjahr 2020 hat der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Neufassung der TRGS 528 „Schweißtechnische Arbeiten“ veröffentlicht und damit in Kraft gesetzt. Sie konkretisiert, welche technischen Maßnahmen zur Luftreinhaltung in welcher Rangfolge ergriffen werden müssen, um die Mitarbeiter effektiv zu schützen. Gegenüber der früheren Version wird die Bedeutung der Punktabsaugung nochmal hervorgehoben:

  • Die Absaugung der Gefahrstoffe hat vornehmlich im Entstehungsbereich zu erfolgen.
  • Anlagen zur Raumlüftung sind keine Absauganlagen im Sinne der Gefahrstoffverordnung und der TRGS
    528, da das Erfassen der Gefahrstoffe an der Entstehungsstelle fehlt.
  • Einteilung der Bearbeitungsverfahren in die Emissionsgruppen „niedrig“, „mittel“, „hoch“ und „sehr
    hoch“
    . Abhängig davon werden erforderliche Schutzmaßnahmen verknüpft.
  • Bei Verfahren mit den Emissionsgruppen „niedrig“ bzw. „mittel“ ist in der Regel mindestens eine
    wirksame Absaugung im Entstehungsbereich
    erforderlich.
  • Bei Verfahren mit den Emissionsgruppen „hoch“ und „sehr hoch“ sind in der Regel zusätzliche
    Schutzmaßnahmen für Schweißer und andere Beschäftigte
    erforderlich.
  • Beim Schweißen von Hand ist grundsätzlich eine geeignete Erfassung der Gefahrstoffe im
    Entstehungsbereich erforderlich
    , sofern im Einzelfall die Gefährdungsbeurteilung zu keinem anderen
    Ergebnis gelangt.
  • Lüftungsverfahren ohne Erfassungselemente in der Nähe der Schweißstelle sind als alleinige
    Schutzmaßnahme für Schweißer nicht zulässig
    . Diese Verfahren sind nur eine ergänzende Maßnahme zur
    Raumlüftung.

 

Weitere Vorschriften:

Arbeitsschutzgesetz, § 5 ArbSchG „Beurteilung der Arbeitsbedingungen"

  • Pflicht des Betreibers, Gefährdungen zu identifizieren, Schutzmaßnahmen zu treffen, deren Wirksamkeit regelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren.
  • Keine Aufnahme der Tätigkeit ohne Schutzmaßnahmen.

 

Gefahrstoffverordnung, GefStoffV Anhang I Nr. 2 „Partikelförmige Gefahrstoffe“

  • Vollständige Erfassung an der Entstehungsstelle, Luftrückführung nur nach ausreichender Reinigung.
  • Absaug- und Filteranlagen müssen dem Stand der Technik entsprechen und sind mindestens jährlich auf Funktion und Wirksamkeit zu prüfen.

 

>> zu 2. Gefährungsbeurteilung
>> zu 3. Maßnamen zur Schweißraucherfassung
>> zu 4. Wirksamkeitsüberprüfung und allgemeinem Staubgrenzwert



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